Lobby pro Tier

Lobby pro Tier - Mienenb�ttel

B�rgerinitiative (BI) gegen Tierversuche

 

Inge Prestele

Salzstra�e 22

21335 L�neburg

 

info@lobby-pro-tier.de

 
 
 

26.11.2013

Niedersächsisches Hundegesetz gilt auch für Tierversuchslabore

 

Auf Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen in unserer Gemeinde Neu Wulmstorf hat sich ein sehr interessanter Aspekt bzgl. der Hundehaltung in niedersächsischen Tierversuchslaboren ergeben.

 

Danach müssen alle Hunde ab dem 6. Lebensmonat beim niedersächsischen Hunderegister gemeldet sein, einschließlich der gültigen Auflagen (Sachkundenachweis, Chippflicht, Haftpflichtversicherung).

 

Kontrollbehörde ist die jeweilige Gemeinde. In unserem Fall (LPT Mienenbüttel) die Gemeinde Neu Wulmstorf, der Bürgermeister, dem das LPT bisher jeglichen Zutritt verweigert hat.

 

Durch den ständigen "Verbrauch" der Hunde müssten demnach fortlaufende An- und Abmeldungen erfolgen, die es zu überprüfen gilt. Auf diesem Wege würden sich Zahlen über tatsächlich "verbrauchte" und getötete Hunde ermitteln lassen. Fraglich erscheint nur, ob die jeweiligen Labore tatsächlich alle Hunde registrieren lassen und den Kontrollbehörden auch den Zutritt zu allen Tieren, egal in welchem Versuchsstadium sie sich befinden, gewähren.

Presseartikel hierzu >>>

 

Anfragen an das Veterinäramt und das LAVES


Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellten in Zusammenarbeit mit Lobby pro Tier umfangreiche Anfragen an die für das LPT in Mienenbüttel zuständigen Kontrollbehörden:

 

- am 25.11.2009 an das Veterinäramt, LK Harburg, Winsen

 

- am 21.05.2010 an das LAVES, Oldenburg

 

Zusammenfassung und Stellungnahme zu den Antworten siehe Pressemeldung vom 23.08.2010

 

Zur Pressemeldung >>> Geheimniskrämerei um das Tierversuchslabor Mienenbüttel

03.07.2013

Landkreis Harburg (Veterinäramt) + LAVES

Landkreis Harburg - Veterinärangelegenheiten


Allgemeine Informationen



Das öffentliche Veterinärwesen schützt die Gesundheit von Tier und Mensch. Es ist ein wichtiger Teil des Verbraucherschutzes, der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft und des Tierschutzes.



Aufgaben des öffentlichen Veterinärwesens sind:

Verhüten und Bekämpfen insbesondere vom Tier auf den Menschen übertragbarer Krankheiten der Tiere,
Erhalten und Entwickeln der Gesundheit landwirtschaftlicher Nutztiere,
Schützen des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten,
Schützen des Menschen vor Gesundheitsgefährdung und -schädigung sowie vor Irreführung und Täuschung durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft,
Erhalten und Steigern der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft,
Schützen der Umwelt vor von Tieren sowie tierischen Erzeugnissen und Abfällen ausgehenden schädlichen Einflüssen,
Schützen des Lebens und Wohlbefindens der Tiere sowie Verhütung von Leiden.



An wen muss ich mich wenden?

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter sind Behörden der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte.
Überwachend und beratend tätig ist das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.


Ansprechpartner/in Veterinärdienst
Von-Somnitz-Ring 13
21423 Winsen (Luhe)
Telefon: 04171 693-464
E-Mail: astrid.krueger@lkharburg.de

 

 

Tierversuche - Erlaubnis (Hinweis des LK Harburg)

 

Allgemeine Informationen

Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes sind alle Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren oder am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sein können. Hier ist grundsätzlich eine Genehmigung der zuständigen Stelle erforderlich.


Voraussetzungen

Der Versuch ist unerlässlich.
Der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter besitzen die erforderliche fachliche Eignung.
Die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel sind vorhanden
Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen sind gegeben.
Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterbringung, Pflege, Betreuung der Tiere und medizinische Versorgung ist sichergestellt.

Die Genehmigung wird befristet erteilt.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).


Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte verwenden Sie den Vordruck "Antrag genehmigungspflichtiger Tierversuch".

Der Nachweis der Qualifikation aller Personen ist erforderlich.

Die Stellungnahme des/der Tierschutzbeauftragten ist beizufügen.


Welche Gebühren fallen an?

Gebühr:50,00 EUR - 250,00 EUR



Welche Fristen muss ich beachten?

Die zuständige Stelle muss innerhalb von 3 Monaten (2 Monate bei Finalversuchen) über den Antrag entscheiden.
Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) i.V.m.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes


Was sollte ich sonst noch wissen?

Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen wird die zuständige Stelle von einer Sachverständigen-Kommission, der so genannten "Ethik-Kommission", bestehend aus Vertretern von Tierschutzorganisationen und Wissenschaft, unterstützt und beraten.

Nicht genehmigungspflichtig sind Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen bzw. behördlich angeordnet sind. Diese sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Stelle anzuzeigen.

(Stand: 03.07.2013)


Nach Auskunft des LAVES (12.07.2010) werden in Mienenbüttel seit Jahren ausschließlich anzeigepflichtige Tierversuche durchgeführt.

 

 

LAVES - Tierversuche

(Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)

 

Tierversuche

 

Zu den Aufgaben des Laves im Tierschutz gehört auch die Bearbeitung von Tierversuchsanträgen nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG). Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes sind alle Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren oder am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sein können.


Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens unterliegt den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV TierSchG).



Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen wird die Behörde von einer Sachverständigen-Kommission, der so genannten "Ethik-Kommission", bestehend aus Vertretern von Tierschutzorganisationen und Wissenschaft, unterstützt und beraten (§ 15 TierSchG).



Unter bestimmten, gesetzlich geregelten Bedingungen sind Tierversuche nur anzeigepflichtig. Für die Bearbeitung dieser Anzeigen ist das Laves ebenso zuständig wie für die Anzeigen nach

- § 6 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG (Organentnahme)

- § 10 TierSchG (Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung)

- § 10a TierSchG (Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen)

Kontakt
Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Dezernat 33 - Tierschutzdienst
Postfach 39 49
26029 Oldenburg

Tel.: 04 41 / 5 70 26-281
Fax: 04 41 / 5 70 26-178
Dezernat33@laves.niedersachsen.de

 

(Stand: 03.07.2013)

 

Auf dieser Seite des LAVES sind auch die Anzeigeformulare für nicht genehmigungspflichtige sowie Anträge für genehmigungspflichtige Tierversuche und Ausnahmegenehmigung als Download zu finden.